Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Anwendungsbereich
1.1
Allen Rechtsgeschäften, insbesondere Lieferungen und Leistungen, die C-nox/Medax mit einem Unternehmer im Sinne des BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließt, liegen diese Bedingungen zugrunde. Hiervon abweichende oder ergänzende vertragliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie schriftlich von C-nox/Medax bestätigt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners werden nicht, auch nicht durch Ausführung eines Auftrages Vertragsbestandteil.
1.2
Jeder Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch C-nox/Medax in Textform (§ 126b BGB) zustande. An Angebote ist C-nox/Medax maximal 30 Tage gebunden. Wird das Angebot nach Ablauf der Bindefrist angenommen, ist C-nox/Medax berechtigt, den angebotenen Preis durch die Auftragsbestätigung nach billigem Ermessen anzupassen. Soweit in der Auftragsbestätigung oder in der Kommunikation handelsübliche Vertragsformeln genutzt werden, sollen die Incoterms 2000 zur Auslegung herangezogen werden.
1.3
C-nox/Medax behält sich an Mustern, Zeichnungen, Angeboten u.ä. Informationen körperlicher und/oder unkörperlicher Art (z.B. Dateien o.ä.) Urheber- und Eigentumsrechte vor. Dritten dürfen derartige Informationen nicht zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für Informationen oder Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Verstößt der Empfänger gegen diese Verpflichtung, gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen des Angebotspreises als verwirkt.
2 Lieferung
2.1
Alle Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2000) ab Werkshalle Neumünster, exklusive Verpackung, Verladung und Entladung. Ort der Lieferung und Leistung ist der Sitz von C-nox/Medax. Dies gilt auch, soweit C-nox/Medax die Kosten des Transportes übernimmt.
2.2
Die Gefahr geht mit Lieferung EXW auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder weitere Leistungen durch C-nox/Medax erbracht werden, z.B. Aufstellungs-, IBN-leistungen übernommen werden. Soweit neben der Lieferung auch eine Inbetriebnahme oder ähnliche Leistungen vereinbart sind, gilt für derartige Leistungen Ziff. 7 abschließend.
2.3
Der voraussichtliche Lieferzeitraum bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung von C-nox/Medax. Soweit ein datumsmäßig bestimmter Termin genannt wird, gilt als Lieferzeitraum die zugehörige Kalenderwoche. Die Einhaltung des Lieferzeitraums setzt die abschließende und von C-nox/Medax bestätigte Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen sowie die Erfüllung der Obliegenheiten und Pflichten des Kunden voraus. Dies umfasst u.a. die Beibringung behördlicher Bescheinigungen, Genehmigungen, die Erfüllung von Anzahlungsforderungen sowie die Stellung von Vergütungssicherheiten (§ 648a BGB). Die Vereinbarung von Fix-Lieferungen zu einem bestimmten Termin bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2.4
Die Einhaltung des Lieferzeitraums steht unter dem Vorbehalt mangelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von C-nox/Medax liegen.
2.5
Der Lieferzeitraum verlängert im Falle in den Fällen der Zif. 2.2 – 2.4. angemessen, mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zzgl. 14 Tage. C-nox/Medax wird dem Kunden nach Möglichkeit alsbald den Zeitraum der Verzögerung mitteilen.
2.6
Teillieferungen sind zulässig, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar oder wurde vertraglich ausgeschlossen.
2.7
Wird der Versand an oder die Abnahme durch den Kunden aus Gründen verzögert, die im Risikobereich des Kunden liegen, ist C-nox/Medax nach Ablauf von 5 Werktagen seit Meldung der Versand-/ Abnahmebereitschaft berechtigt, Verzögerungskosten gegen Nachweis in Rechnung zu stellen. Für die Aufbewahrung von Anlagen wird monatlich pauschal € 12,50 (netto) je m3 Platzbedarf auf Europaletten zzgl. einer einmaligen Handlingsgebühr von € 150,- (netto) berechnet.
2.8
Der Lieferzeitraum ist eingehalten und die Lieferung gilt als erfolgt, wenn für den Liefergegenstand bis zum letzten Werktag Versandbereitschaft gemeldet ist oder dieser an den Spediteur übergeben worden ist.
2.9
Soweit die Parteien keine besondere Abrede über den Transport getroffen haben, ist C-nox/Medax berechtigt, den Beförderungsvertrag unter Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) abzuschließen. Ist die Gefahr bereits übergegangen, ist C-nox/Medax berechtigt, die insoweit anfallenden Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Für die Haftung bei Transportschäden gilt Zif. 5.9. abschließend.
3 Preise
3.1
Alle Preise verstehen sich netto ab Werk C-nox/Medax frei Ladekante Lkw, exkl. Verpackung, Be- und Entladung, soweit nicht ausdrücklich abweichendes durch Auftragsbestätigung schriftlich erklärt.
3.2
Zahlungen sind sofort fällig und abzugsfrei auf eines der C-nox/Medax Konten zu leisten. Sämtliche Zahlungsforderungen werden durch ordnungsgemäße Rechnungen ausgewiesen. Rechnungen gelten 3 Tage nach Aufgabe zur Post oder – bei Vorabversendung per Telefax – zu der im Sendebericht ausgewiesenen Zeit als zugegangen. Werden Rechnungen per E-Mail versandt, gilt die Rechnung im Zeitpunkt der Absendung als zugegangen, soweit sie an einen mail account gesendet wurde, der C-nox/Medax als Kommunikationsadresse mitgeteilt worden ist und für Kommunikation genutzt wurde.
3.3
Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte bestehen nur mit unbestrittenen (Grund und Höhe) oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.
3.4
Für jede Art von Rechtsgeschäften (Kunde oder Lieferant) wird eine ausreichende Bonität vorausgesetzt, so dass eine Versicherbarkeit bei HERMES gegeben ist. Sollte sich die Bonität des Geschäftspartners verändern oder nachträglich als falsch herausstellen, so ist C-nox/Medax einseitig zu Vertragsveränderungen berechtig.
4 Eigentumsvorbehalt
4.1
C-nox/Medax behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren ab Gefahrübergang zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und C-nox/Medax den Versicherungsschutz nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, ist C-nox/Medax zum Abschluss des Versicherungsvertrages für Rechnung des Kunden berechtigt.
4.2
Der Kunde darf die gelieferten Waren weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist C-nox/Medax unverzüglich zu benachrichtigen.
4.3
Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungspflichten, ist C-nox/Medax berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen, der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Übrigen ist der Kunde nach Rücktritt von C-nox/Medax vom Vertrag zur Herausgabe verpflichtet; der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ankündigung, einen solchen Antrag zu stellen, berechtigen C-nox/Medax zum Rücktritt vom Vertrag.
4.4
Auf Verlangen wird C-nox/Medax nach billigem Ermessen über einen Verzicht auf die Sicherheiten gem. Ziff. 4.1 bis 4.3. entscheiden, wenn eine Sicherheit für die Vergütungsforderung gem. § 648a BGB gestellt worden ist.
5 Gewährleistung/ Haftung
5.1
Zeigt sich an der gelieferten Ware ein Mangel, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist C-nox/Medax zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt und verpflichtet. Die Nachbesserung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Dem Kunden obliegt es, die Ware zum Zwecke der Nachbesserung zum Lieferort zu verbringen oder Kosten für Fahrt und Auslöse zum Ort der Belegenheit der Anlage zu verauslagen.
5.2
Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Waren unverzüglich nach Lieferung auf Mängel untersucht werden (§ 377 HGB) und etwaige Mängel in Schriftform (§ 126 BGB) gerügt werden. Schäden, die an der gelieferten Ware nach Genehmigung auftreten, gelten vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises als nach Gefahrübergang eingetreten. C-nox/Medax ist berechtigt und auf Anforderung des Kunden verpflichtet, derartige Schäden gegen Sicherstellung einer insoweit entstehenden üblichen Vergütung zu beheben. Die Sicherheit ist gegen Nachweis, dass der Schaden auf einen vor Gefahrübergang bereits bestehenden Mangel der Ware zurückzuführen ist, zurückzugeben.
5.3
Liegen plausible Anhaltspunkte für eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder eine sonstige fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. eine nicht ordnungsgemäße Wartung vor, wird widerleglich vermutet, dass ein Schaden nicht durch einen vor Gefahrübergang bestehenden Mangel verursacht worden ist. Entsprechendes gilt bei ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Arbeiten an Schnittstellen, ungeeignetem Baugrund oder bei sonstigen chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, die im Risikobereich des Kunden liegen. Nimmt der Kunde oder ein Dritter ohne Weisung von C-nox/Medax Arbeiten an der Anlage vor, wird widerleglich vermutet, dass etwaige Schäden, die im Anschluss auftreten, auf diese Arbeiten zurückzuführen sind.
5.4
Soweit C-nox/Medax bei der Herstellung Anweisungen des Kunden Folge geleistet hat, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung oder der zu verwendenden Materialien/Bauteile, trägt der Kunde die Verantwortung für die aus dieser Anordnung (un-)mittelbar folgende Beschaffenheit und Tauglichkeit.
5.5
Liegen Rechtsmängel vor, welche den Gebrauch der gelieferten Anlage beeinträchtigen, ist C-nox/Medax verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wirtschaftliche Bedingungen gelten als unangemessen, wenn sie 50 % der vereinbarten Vergütung übersteigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5.6
Zif. 5.4. gilt bei Verletzung von immateriellen Schutzrechten (Urheber-, Patent-, Markenrechte) nur, wenn und soweit
- der Kunde C-nox/Medax unverzüglich von den geltend gemachten Schutzrechten unterrichtet,
- der Kunde C-nox/Medax in notwendigen Umfang bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche unterstützt bzw. die Beseitigung des Rechtsmangels gem. Zif. 5.4 ermöglicht,
- C-nox/Medax alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
- die Rechtsverletzung nicht durch eine eigenmächtige Änderung oder eine nicht vertragsgemäße Verwendung seitens des Kunden verursacht worden ist.
5.7
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen oder entstanden sind, haftet C-nox/Medax – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Entsprechendes gilt bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind oder deren Abwesenheit ausdrücklich garantiert worden ist. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Hat C-nox/Medax im Übrigen die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu vertreten, ist die Haftung für derartige Schäden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als unvorhersehbar gilt ein Schaden, der 100 % des Lieferwertes übersteigt. Die Einhaltung des vereinbarten Lieferzeitraums gilt mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen nicht als wesentliche Vertragspflicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtungen, die neben der Lieferung übernommen worden sind. Ersatzansprüche wegen mittelbarer Vermögensschäden, insbesondere wegen eines entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
5.8
Die Aufnahme von Gesprächen oder Verhandlungen über Schäden und etwaige Mängel als deren Ursache begründet keinen Verzicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
5.9
Schäden, die während des Transportes entstehen, hat C-nox/Medax nicht zu vertreten, es sei denn, die Gefahr ist noch nicht übergegangen. Etwaige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegen den Frachtführer sind zwischen diesem und dem Kunden abzuwickeln. Soweit C-nox/Medax Ansprüche gegen den Frachtführer oder sonstige Beteiligte des Transportes zustehen, werden diese antizipiert an den Kunden abgetreten. Mit Abschluss des Vertrages nimmt der Kunde diese Abtretung an.
Ist die Gefahr noch nicht auf den Kunden übergegangen, gelten für die Haftung die ADSp in ihrer jeweils geltenden Fassung. Danach ist die Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB (Schäden im speditionellen Gewahrsam) auf € 5,00/kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. –Ereignis auf € T€ 1.000 bzw. T€ 2.000 oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist, beschränkt. Ziff. 27 ADSp gilt nicht als Haftungsverzicht im Sinne des Art. 25 Montrealer Übereinkommen.
5.10
Unabhängig vom Rechtsgrund ist die Haftung der C-nox/Medax auf 20.000€ begrenzt.
6 Software
6.1
Beinhaltet die Lieferung Steuerungen oder ähnliche Bauteile, auf denen lieferseits Software installiert ist, ist der Kunde im Rahmen eines nicht ausschließlichen Rechts zur Nutzung berechtigt. Die Software und deren Dokumentation werden zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einer Anlage ist untersagt.
6.2
Der Kunde ist nur im gesetzlich erlaubten Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) berechtigt, die Software zu duplizieren, zu überarbeiten oder anderweitig zu verändern. Herstellerangaben, insbesondere Copyright oder ähnliche Vermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
6.3
Soweit dem Kunden keine Rechte an der Software eingeräumt wurden, verbleiben die Rechte bei C-nox/Medax. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
7 Sonstige Leistungen / IBN
7.1
Sind neben der Lieferung auch weitere Werkleistungen, insbesondere Inbetriebnahmeleistungen vereinbart, gelten insoweit die nachfolgenden Bestimmungen.
7.2
Werden Mängel derartiger Leistungen geltend gemacht, ist der vermeintliche Mangel mittels geeigneter Dokumentation zu beschreiben, zu dokumentieren und C-nox/Medax unverzüglich zu unterrichten. Liegen plausible Anhaltspunkte vor, die gegen eine Mangelhaftigkeit der Leistung sprechen, ist C-nox/Medax nur gegen Sicherstellung der üblichen Vergütung zu Maßnahmen im Rahmen der Schadensbehebung verpflichtet. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass die Leistung einen anfänglichen Mangel aufwies, ist die Sicherheit zurückzugeben.
7.3
Die Haftung für Mängel derartiger Leistungen ist auf 20 % der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.
7.4
Der Abschluss von Inbetriebnahmeleistungen wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Abnahme der Leistungen hat innerhalb von 5 Werktagen nach Abschluss zu erfolgen und gilt als erfolgt, wenn der Kunde den Betrieb der Anlage in eigener Verantwortung übernimmt.
8 Schlussbestimmungen
8.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen C-nox/Medax und dem Kunden gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgeblich Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2
Gerichtsstand ist das für C-nox®/Medax GmbH&Co.KG sachlich und örtlich zuständige Gericht. C-nox/Medax ist berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
8.3
Der Kunde willigt ein, dass C-nox/Medax Daten aus dem Vertragsverhältnis gem. § 28 BdatSchG zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung sinnvoll ist.
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